Satzung
Sozialstation Glauchau e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Sozialstation Glauchau e. V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Glauchau.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Chemnitz eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im sozialen Bereich im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens.

(3) Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht durch die umfassende, soziale Betreuung, Beratung und Pflege von gesunden, kranken, alten und behinderten Menschen mit Angeboten zur Förderung von Selbsthilfeaktivitäten.

(4) Der Verein erbringt seine Betreuungsaufgaben ambulant.

(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Betreibung einer Sozialstation in Glauchau.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur jeweils jährlich möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand für das Folgejahr.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(6) Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschließungsbeschluss gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer*in und bis zu 4 weiteren Personen.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer*in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Mitglieder, welche auch Arbeitnehmer*innen des Vereins sind, können nur mit Einschränkungen im Sinne des § 181 BGB in den Vorstand gewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/Die Vorsitzende wird von den Vereinsmitgliedern in einem gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

- Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen.

(5) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung, die von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Haushaltslage festgelegt werden kann.

(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen/eine Geschäftsführer*in bestellen. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den/die Schriftführer*in in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer angemessenen Frist sowie unter Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte des Vorstandes und darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Es kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Abhaltung einer virtuellen Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig zu wählen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email durch den/die Schriftführer*in, bei dessen Verhinderung durch den/die Vorsitzende(n) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(5) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Post- oder Email Adresse gerichtet ist.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen Anschrift oder der Email Adresse mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zulasten des Mitglieds.

(7) Die Einberufung wird per einfachem Brief an diejenigen Mitglieder versandt, die dies gegenüber dem Verein schriftlich beantragt haben.

(8) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:

- Gebührenbefreiung

- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

- Beteiligung an Gesellschaften

- Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)

- Zweck- und Satzungsänderungen

- Auflösung des Vereins.

(10) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(11) Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(12) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Schriftführer*in und dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Sozialstation Glauchau e. V. an die Stadt Glauchau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins werden in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestimmt.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 30.08.2023